Isebek-Bürgerentscheid:
Widerspruch der Vertrauensleute erfolgreich
Bei den Bemühungen der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens "Für die Respektierung des Bürgerwillens in Eimsbüttel!", die Einhaltung demokratischer Spielregeln bei der Organisation des am 1. Juli 2010 stattfindenden Bürgerentscheids durchzusetzen, lässt sich ein erster Teilerfolg verbuchen.
Es geht um den Stimmzettel zum Bürgerentscheid. Auf diesem wird über zwei "sich widersprechende Vorlagen zum gleichen Gegenstand" abgestimmt, wie es im Amtsdeutsch heißt. Zur Abstimmung stehen einerseits die Frage des Bürgerbegehrens und andererseits eine - bisher unbekannte - Gegenfrage der Bezirksversammlung. Über beide Fragen kann auf dem Stimmzettel mit JA und mit NEIN abgestimmt werden. Am Fuß des Stimmzettels dann "können die Stimmberechtigten mittels einer Stichfrage entscheiden, welche Vorlage als angenommen gelten soll", - so die "Dienstvorschrift für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Bezirken" unter Ziffer 9.4.
Die Abstimmungsberechtigten im Bezirk Eimsbüttel bekommen aber nicht nur den Stimmzettel zum Bürgerentscheid zugesandt:
"Jeder Haushalt des Bezirkes, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen",
bestimmt das Bezirksverwaltungsgesetz in § 32 Absatz 8, und ergänzt in Absatz 10:
"Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt werden."
Daraus geht hervor, dass die Bezirksversammlung und die Initiatoren und Vertrauensleute des Bürgerbegehrens vollständig gleichberechtigt sind im Bürgerentscheidsverfahren, und dass das Bezirksamt für die Durchsetzung dieser vom Gesetz gewollten Gleichbehandlung verantwortlich ist und sich dabei neutral zu verhalten hat. Das Bezirksamt hat mithin für die Chancengleichheit beider Parteien im Bürgerentscheidsverfahren zu sorgen.
Diese Verpflichtung hat nun die im Bezirksamt in der Sache zuständige Bezirksabstimmungsleitung dadurch verletzt, dass sie es - trotz der konstruktiven Vorschläge der Vertrauensleute - versäumte, die Informationsgleichheit beider Verfahrensparteien bei der Abfassung der Beiträge zu dem Informationsheft für den Bürgerentscheid sicherzustellen. Während die Abgeordneten der Bezirksversammlung die Frage und die Begründung des Bürgerbegehrens bereits seit Oktober 2009 kennen und in ihrem Informationshefttext berücksichtigen können, sollten die Initiatoren des Bürgerbegehrens - nach dem Willen der Bezirksabstimmungsleitung - ihren Beitrag zum Informationsheft ohne Kenntnis der auf dem Stimmzettel stehenden Gegenfrage der Bezirksversammlung abfassen.
Gegen diese einseitige Bevorzugung der Bezirksversammlung durch die Eimsbütteler Bezirksabstimmungsleitung legten die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens am 7.5.2010 Widerspruch bei der Bezirksamtsleitung ein.
Am 10.5.2010 teilte nun die Bezirksabstimmungsleitung den Vertrauensleuten mit, die Abgabefrist für den Beitrag der Isebek-Initiative sei auf den 19. Mai 2010 verlängert worden. Zuvor wird der Hauptausschuss der Bezirksversammlung am 12. Mai 2010 über die Vorlage der Bezirksversammlung zum Bürgerentscheid beschließen. Die Vertrauensleute gehen davon aus, dass ihnen an diesem Tage die Frage der Bezirksversammlung für den Stimmzettel zum Bürgerentscheid mitgeteilt wird.